Webshop Bestimmungen
Von Patricia-Nicole Gritz und Bernhard Zeller am 14.03.2016
Eine Firma hat eine Website und möchte nun einen Webshop eröffnen. Neben den typischen Entwickungsarbeiten muss dieses Unternehmen außerdem die AGB abändern.
Die einfachste, aber auch kostenintensivste Möglichkeit ist, einen Juristen damit zu beauftragen, Allgemeine Geschäftsbedingungen für den eigenen Webshop zu erstellen. Wer sich allerdings ein Angebot von einem Rechtsanwalt erstellen lässt, bekommt oft ein Angebot im fünfstelligen Eurobereich.
Vor allem für kleinere Onlineshop-Betreiber sind derartige Kosten alles andere als wirtschaftlich.
Manche Onlineshop-Betreiber kopieren sich AGB von fremden Onlineshops und verändern diese ihren Vorstellungen entsprechend. Davon ist allerdings stark abzuraten, da man dadurch eine Urheberverletzung begeht. Es ist nicht gestattet, fremde Daten zu kopieren und für seine eigenen Zwecke zu nutzen.
In Österreich bietet die Wirtschaftskammer kostenlos für jede Branche ausgesprochen gute Vorlagen, welche durch Juristen erstellt wurden und durch den Shopbetreiber beliebig verändert werden dürfen.
Wer kein Mitglied der österreichischen Wirtschaftskammer ist kann auch im World Wide Web einige Vorlagen für AGB finden.
Empfehlenswert ist es, diese Vorlagen durch einen Rechtsanwalt speziell für die jeweiligen Zwecke verfeinern zu lassen. Hierbei belaufen sich die Kosten meist im dreistelligen Eurobereich, was auch für Betreiber kleinerer Onlineshops leistbar ist.
Geltung von AGB im Internet
Werden bei Geschäftsabschlüssen über das Internet AGB verwendet, dann muss deren Geltung vertraglich vereinbart werden, damit sie Bestandteil des konkreten Rechtsgeschäftes werden. Der Unternehmer muss daher darauf hinweisen, dass er dem beabsichtigten Vertrag seine AGB zu Grunde legt, was vor dem Vertragsabschluss zu erfolgen hat, und der Kunde muss zumindest die Möglichkeit haben, sich Kenntnis vom Inhalt dieser AGB zu verschaffen.
In der Praxis werden AGB auf der Website eines Online-Händlers oftmals durch einen eigenen Link auf den Text der AGB zur Verfügung gestellt. Der Kunde kann sich dadurch Kenntnis vom Inhalt dieser AGB verschaffen, in dem er den entsprechenden Link anklickt. Dies genügt, um dem Erfordernis zu entsprechen, dass der Vertragspartner die Möglichkeit haben muss, sich Kenntnis vom Inhalt der AGB zu verschaffen. Ob er sie dann tatsächlich durchliest, ist seine Sache.
Das Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) sieht bei Verträgen mit Konsumenten (B2C) die unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel (zB E-Mail oder online) geschlossen werden, bestimmte Informations- und Bestätigungspflichten vor.
Danach muss der Verbraucher rechtzeitig vor der Abgabe seiner Vertragserklärung über folgende Informationen verfügen:
- die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen
- Namen oder Firma sowie Anschrift ;gegebenenfalls Telefon, Fax und E-Mail
- gegebenenfalls Geschäftsanschrift für Beschwerden
- gegebenenfalls Namen/Firma und Anschrift jener Person, in deren Auftrag der Unternehmer handelt, sowie die Anschrift dieser Person, für Beschwerden
- Gesamtpreis inkl aller Nebenkosten (wenn nicht möglich: Art der Preisberechnung)
- bei unbefristeten oder Abonnementverträgen: Gesamtkosten oder Kosten pro Monat (wenn nicht möglich: Art der Preisberechnung)
- Kosten der für den Vertragsabschluss eingesetzten Fernkommunikationstechnik, sofern nicht nach einem Grundtarif berechnet (kostenpflichtige Mehrwertnummern)
- Zahlungs-,Liefer– und Leistungsbedingungen, sowie Lieferzeitraum
- Bei Bestehen eines Rücktrittsrechts: Bedingungen, Fristen und Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts inkl Muster-Widerrufsformulars
- gegebenenfalls Hinweis, dass der Verbraucher im Rücktrittsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat
- gegebenenfalls Hinweis, wenn vom Verbraucher ausdrücklich gewünscht, dass mit einer bestellten Dienstleistung noch innerhalb der Rücktrittsfrist begonnen wird und dass er für die erfolgte Dienstleistung im Rücktrittsfall ein anteiliges Entgelt zu zahlen hat.
- gegebenenfalls Hinweis über das Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts oder die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Rücktrittsrecht verliert
- Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts
- gegebenenfalls der Hinweis auf allfällige Garantien und deren Bedingungen
- gegebenenfalls der Hinweis auf Verhaltenskodizes
- gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Kündigungsbedingungen
- gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen
- gegebenenfalls der Hinweis auf Kaution oder sonstige Sicherheiten
- gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte und Schutzmaßnahmen
- gegebenenfalls die Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software
- gegebenenfalls Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren
Diese Informationen, die oftmals typischer Inhalt von AGB sind, müssen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise erteilt werden
Das E-Commerce Gesetz (ECG) wiederum sieht ausdrücklich vor, dass ein Diensteanbieter die Vertragsbestimmungen und allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen dem Nutzer so zur Verfügung zu stellen hat, dass er sie speichern und wiedergeben kann. Diese Verpflichtung kann nicht zum Nachteil des Nutzers abbedungen werden und gilt für Verbraucherverträge (B2C) genau so, wie bei Verträgen zwischen Unternehmern (B2B).
Dieser Link muss in der Abfolge des Bestellvorganges im Internet (auch) vor der definitiven Absendung der Bestellung bereitgestellt werden, da andernfalls der Kunde keine Möglichkeit hätte, vor Abgabe seines Vertragsangebotes den Inhalt der AGB zu lesen. Unzureichend ist es daher, den Hinweis auf die AGB (nur) versteckt auf der Website zu platzieren, während AGB, die dem Bestellicon unmittelbar vorangestellt werden, ausreichend sind. Sinnvoll ist es, die AGB sowohl allgemein auf die Website zu stellen, damit der Kunde sie in Ruhe lesen kann, und sie für die Gültigkeit im konkreten Vertrag im Bestellvorgang zu integrieren.
Tipp: Richten Sie Ihre Website so ein, dass der Kunde vor Abgabe der Bestellung auf einen Button drücken muss, mit dem er bestätigt, dass er die AGB zustimmend zur Kenntnis genommen hat.
Der reine Hinweis auf der Website, dass der Text der vertragsrelevanten AGB dem Kunden auf Wunsch zugesandt werden kann, genügt nicht dem Erfordernis der Kenntnisnahme vor bzw bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und widerspricht auch dem ECG.
Vertragssprache
Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, die vorschreibt in welcher Sprache AGB abgefasst werden müssen, damit sie rechtsverbindlich werden. Dies kann im Bereich des Internet zu Zweifelsfragen führen, insbesondere dann, wenn der Kunde auf der Website eines fremdsprachigen Internethändlers bestellt.
Die herrschende Auffassung geht diesbezüglich davon aus, dass es genügt, wenn der Text der AGB in jener Sprache abgefasst ist, wie der abzuschließende Hauptvertrag. Wenn somit mit einer englischsprachigen Website geworben wird, genügt es für die Verbindlichkeit der AGB unter diesem Aspekt, wenn auch die AGB englisch verfasst sind.
Allerdings kann diese Beurteilung bei Verträgen mit Konsumenten im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes auch anders ausfallen, wenn das im Konsumentenschutzgesetz normierte Transparenzgebot so ausgelegt wird, dass Vertragsbestimmungen in AGB schon deshalb als unklar oder unverständlich abgefasst sind, weil sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind. Höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt zu dieser Thematik noch, nicht zuletzt wegen der relativen Neuheit dieser Problematik.
Tipp: Sinnvoll ist es auf jeden Fall, sich am „Zielstaat“ zu orientieren, also jene Sprache(n) zu wählen, für die das Internetangebot gedacht ist und das auch auf der Website ausdrücklich (beispielsweise durch Länderwappen) klarzustellen.
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